Vorgaben des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Notbetreuung vom 07.01.2021

Bis zum Wiedereinstieg in den eingeschränkten Regelbetrieb (voraussichtlich ab 1. Februar 2021) ist in den Schulen eine Betreuung für Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 und in allen Klassenstufen der Förderzentren abzusichern.

Notbetreuung in Schulen wird für Kinder angeboten, wenn ein Personensorgeberechtigter

  • aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung dieser Tätigkeit im Home-Office unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und

          und

  • zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr bzw. -bewältigung oder in Bereiche von erheblichen öffentlichen Interesse (insbesondere Gesundheitsversorgung und Pflege, Bildung und Erziehung, Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der öffentlichen Verwaltung, Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs) gehört.

Zum Nachweis genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Darüber hinaus muss gegenüber der Einrichtung glaubhaft dargelegt werden, dass andere Personensorgeberechtigte die Betreuung nicht absichern können.

Die Notbetreuung findet an den Tagen statt, an denen Schule bzw. Schulhort geöffnet gewesen wären und umfasst in der Regel die üblichen Betreuungszeiten. Sofern es in dem Zeitraum der Schulschließung jedoch an personellen und räumlichen Kapazitäten in der Einrichtung mangelt, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt eine Einschränkung erfolgen.

Der Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Betreuung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG wird dabei eingeschränkt.

Zur Kontaktminimierung gilt der Grundsatz, dass die Schülerinnen und Schüler wann immer möglich zu Hause betreut werden sollen.

Für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der vorgenannten Kriterien genügt als Nachweis die Bescheinigung des Arbeitgebers eines/r Personensorgeberechtigten. Dass eine anderweitige Betreuung – Betreuung durch Angehörige des eigenen Hausstands oder nach dem Grundprinzip der Kontaktminimierung – nicht möglich ist, muss gegenüber der Schulleitung ebenfalls glaubhaft dargelegt werden. Eine mündliche Erläuterung der Betreuungssituation reicht aus.

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